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Windenergie 2027

Am 01. Februar 2023 ist das Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel einer nachhaltigen und treibhausneutralen Stromversorgung. Alle Bundesländer sind nun verpflichtet, einen vorgegebenen Anteil ihrer Landesfläche, sogenannte Flächenbeitragswerte, für die Windenergie zur Verfügung zu stellen. Der prozentuale Anteil für Sachsen-Anhalt liegt bis zum Zwischenziel (Ende 2027) bei 1,8 % und bis zum Endziel (Ende 2032) bei 2,2%. Eine Übersicht über die Umsetzung bundesweit ist hier einsehbar: Umsetzung_WindBG_Länder (fachagentur-windenergie.de)

Auf Landesebene ist zu entscheiden, wie zukünftig die Flächenausweisung erfolgen soll. Gemäß Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt legen die Regionalen Planungsgemeinschaften die Gebiete zur Nutzung der Windenergie fest.

Die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg plant aktuell einen 1. Entwurf des sachlichen Teilplans „Windenergie 2027“. Mit diesem Teilplan sollen die geplanten Windenergiegebiete in unserer Region konkretisiert und aufgestellt werden.

Weitere Informationen sowie den aktuellen Sachlichen Teilplan „Windenergie 2027“ finden Sie auf folgender Internetseite:

Sachlicher Teilplan Wind 2027 - Regionale Planungsgemeinschaft (planungsregion-abw.de)

Welche Rechtsfolgen treten bei Erreichen oder Nichterreichen der Flächenbeitragswerte ein?

1. Erreichen der Flächenbeitragswerte: § 249 Abs. 2 BauGB

    • Außerhalb von Windenergiegebieten richtet sich die Zulässigkeit von Windenergievorhaben    nach § 35 Abs. 2 BauGB
    • Außenbereichsprivilegierung gilt dann nur in Windenergiegebieten
    • RF tritt nur im jeweiligen Plangebiet ein, in dem sie erreicht wird (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BauGB)

2. Nichterreichen der Flächenbeitragswerte: § 249 Abs. 7 BauGB

    • Außenbereichsprivilegierung im gesamten Außenbereich
    • Darstellungen in FNP, Ziele der Raumordnung und sonstige Maßnahmen der Landesplanung können Windernergievorhaben nicht entgegengehalten werden
    • Unanwendbarkeit von Landesregelungen über Siedlungsabstände, § 249 Abs. 7 Satz 2 BauGB



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